behaftete Zukunft in Kauf nimmt, obwohl sich eine Stellensuche der allgemeinen Lebenserfahrung nach als schwieriger herausstellen kann als ursprünglich angenommen, führt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung. 4.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigen, dass ein Verbleib an der Arbeitsstelle in Z.__ unzumutbar war. Die Arbeitslosenkasse ist somit zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist. 5.