Tut ein Versicherter dies dennoch, wird diese unnötige, risikoreiche Vorgehensweise sanktioniert, unabhängig davon, welche Faktoren den Zeitraum der Arbeitslosigkeit allenfalls verlängern, wie fest oder wenig vorhersehbar allfällige, die Arbeitssuche erschwerende Vorkommnisse nach der Kündigung waren oder aus welchen Gründen mit dem Arbeitsbeginn zugewartet wurde. Einzig die Tatsache, dass der Versicherte ein vermeidbares Risiko in Hinblick auf eine zufalls- 7