Dies ergibt sich bereits aus der generalpräventiven Intension von Art. 30 AVIG. Diese Steuerung des Verhaltens von Versicherten bezweckt, dass im Einzelfall Versicherungsfälle nicht bzw. reduziert auftreten, welche durch ein risikominimierendes Vorgehen hätten vermieden werden können. Tut ein Versicherter dies dennoch, wird diese unnötige, risikoreiche Vorgehensweise sanktioniert, unabhängig davon, welche Faktoren den Zeitraum der Arbeitslosigkeit allenfalls verlängern, wie fest oder wenig vorhersehbar allfällige, die Arbeitssuche erschwerende Vorkommnisse nach der Kündigung waren oder aus welchen Gründen mit dem Arbeitsbeginn zugewartet wurde.