Soweit der Beschwerdeführer mit der Corona-Pandemie argumentiert, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Massgebend sind einzig die Umstände und Beweggründe des Beschwerdeführers, eine zumutbare und bestehende Arbeitsstelle zu künden, ohne eine Zusage für eine neue Arbeitsstelle zu haben. Ein Versicherter soll das erhöhte Risiko einer zufallsbehafteten Arbeitssuche ohne bestehende Arbeitsstelle nicht eingehen. Dies ergibt sich bereits aus der generalpräventiven Intension von Art.