Die angeführten Gründe für den Stellenwechsel sind zwar nachvollziehbar, rechtfertigen aber keine sofortige Kündigung mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten der Allgemeinheit. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer weder gegenüber seiner Lebenspartnerin noch deren Eltern eine gesetzliche Unterstützungspflicht obliegt.