4.2.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Kündigung mannigfaltig. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2020 (bg.Bel. 17) führte er als Grund «Arbeitsstellenwechsel und Neuorientierung» an, im Rahmen des Erstgespräches beim RAV vom 29. April 2020 das Bedürfnis nach einem Tapetenwechsel (bg.Bel. 18) und in seiner Einsprache (Posteingang: 29. Mai 2020) die Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebenspartnerin (bg.Bel. 2).