4.2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle selbst kündigte und er zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle zugesichert hatte. Der Arbeitsvertrag mit dem Hotel «C.__» mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2020 wurde erst am 9. April 2020 unterzeichnet. Hinweise auf einen bereits auf den 1. April 2020 vereinbarten Arbeitsbeginn sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.