4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ursache seines Antrags auf Versicherungsleistung liege nicht in der Kündigung, sondern in der Aussetzung seines Arbeitsvertrages wegen der Massnahmen des Bundesrats im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage gemäss Art. 7 EpG (SR 818.101) und der Schliessung aller Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhal- tungs- und Freizeitbetriebe bis zum 19. April 2020. Aufgrund der Folgen von COVID-19 sei sein Arbeitsbeginn am 1. April 2020 im Hotel «C.__» auf den 1. Mai 2020 ausgesetzt worden. Nur aus diesem Grund habe er sich beim RAV arbeitslos gemeldet. Sein Leistungsfall sei somit aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten;