Wie bereits ausgeführt, hat das RAV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit eingestellt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile rechtskräftig. Demgegenüber beschlägt der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der ALK die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Demzufolge beruhen die Sanktionen auf unterschiedlichen Tatbeständen, womit sich der Einwand als unbegründet erweist. 4.2