4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das RAV habe bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2020 ein leichtes Verschulden festgestellt und ihn deswegen in seiner Anspruchsberechtigung für 5 Tage eingestellt. Es sei somit zu prüfen, ob eine zweite Leistungseinstellung für den gleichen Sachverhalt ohne Aufhebung der vorausgegangenen Verfügung zulässig sei.