dann bejaht, wenn für einen Arbeitsweg mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg benötigt werden und für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. 4.