Art. 16 AVIG höchstens als Auslegungshilfe dienen (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 116). Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeitsstelle im Rahmen der Annahmepflicht einer neuen Stelle dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist, bspw. beim Wohnortswechsel des Ehepartners. In diesem Kontext haben verheiratete Personen für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung zu akzeptieren (STAUFFER/CARDIN- AUX/KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 125). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG wird die Unzumutbarkeit 5