3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein strengerer Massstab an die Zumutbarkeit zum Verbleib an der alten Arbeitsstelle gestellt als an die Beurteilung der Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX/BARBARA KUPFER BU- CHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A. 2019, S. 208). Insofern kann