Die Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Verfügung des RAV vom 7. Mai 2020) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Insofern fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 4 2. Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt mit der Begründung, er habe seine letzte Stelle bei der B.__ AG ohne Zusicherung einer neuen Stelle gekündigt. 3.