1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse OW/NW vom 25. Juni 2020. Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. § 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.__, womit das Verwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art.