C. Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Es wurde ‒ unter Hinweis auf das Replikrecht ‒ kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. D. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 3 Erwägungen: 1.