Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Arbeitslosenkasse OW/NW (ALK) den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK-act. 21). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ab (ALK-act. 3). B. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung bzw. Abänderung des Einspracheentscheids.