A. A.__ (Versicherter und Beschwerdeführer) war ab 1. Juli 2019 als Chef de Service bei der B.__ AG in Z.__ angestellt. Am 15. Januar 2020 kündigte er seine Anstellung per 29. Februar 2020 (ALK-act. 10). In der Folge meldete er sich am 17. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. April 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALK-act. 17). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW (RAV) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab dem 18. April 2020 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALKact. 27). Diese Verfügung blieb unangefochten.