{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24086_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24086", "Checksum": "12161c5f8ffb7cc86c1c9eceb622294e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:53", "Checksum": "2a1216172facaba68799d6077c7fd200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)\n\nSoweit der Beschwerdeführer mit der Corona-Pandemie argumentiert, vermag er ebenfalls\nnicht zu überzeugen. Massgebend sind einzig die Umstände und Beweggründe des Beschwerdeführers, eine zumutbare und bestehende Arbeitsstelle zu künden, ohne eine Zusage\nfür eine neue Arbeitsstelle zu haben. Ein Versicherter soll das erhöhte Risiko einer zufallsbehafteten Arbeitssuche ohne bestehende Arbeitsstelle nicht eingehen. Dies ergibt sich bereits\naus der generalpräventiven Intension von Art. 30 AVIG. Diese Steuerung des Verhaltens von\nVersicherten bezweckt, dass im Einzelfall Versicherungsfälle nicht bzw. reduziert auftreten,\nwelche durch ein risikominimierendes Vorgehen hätten vermieden werden können. Tut ein\nVersicherter dies dennoch, wird diese unnötige, risikoreiche Vorgehensweise sanktioniert, unabhängig davon, welche Faktoren den Zeitraum der Arbeitslosigkeit allenfalls verlängern, wie\nfest oder wenig vorhersehbar allfällige, die Arbeitssuche erschwerende Vorkommnisse nach\nder Kündigung waren oder aus welchen Gründen mit dem Arbeitsbeginn zugewartet wurde.\nEinzig die Tatsache, dass der Versicherte ein vermeidbares Risiko in Hinblick auf eine zufalls-\n7\n\nbehaftete Zukunft in Kauf nimmt, obwohl sich eine Stellensuche der allgemeinen Lebenserfahrung nach als schwieriger herausstellen kann als ursprünglich angenommen, führt zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung.\n\n4.3\nInsgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht aufzeigen, dass ein Verbleib an der Arbeitsstelle in Z.__ unzumutbar war. Die Arbeitslosenkasse ist somit zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ausgegangen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die\nDauer der Einstellung angemessen ist.\n\n5.\n\n5.1\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3\nAVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis\n60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt\nnach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine\nzumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder\neine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind\nalle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Beweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64).\n\nHatte die versicherte Person einen entschuldbaren Grund, so kann der Sanktionsrahmen des\nschweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Entschuldbar im\nSinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV sind Gründe, die das Verschulden als mittelschwer oder leicht\nerscheinen lassen können. Diese im konkreten Einzelfall liegenden Gründe können – wie etwa\ngesundheitliche Probleme ‒ die subjektive Situation der betroffenen Person oder ‒ wie bei\neiner befristeten Stelle ‒ eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5; Urteil\ndes Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.3).\n8\n\n5.2\nDie Kündigung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer Arbeitsstelle gilt als\nschweres Verschulden (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2018 vom 20. Februar 2019\nE. 5.2, 8C_556/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2). Im Bereich des schweren Verschuldens\nist grundsätzlich der Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala, mithin 45 Tage,\nzu wählen (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2).\n\nDer Beschwerdeführer hat keine entschuldbaren Gründe aufgezeigt. Die von der Arbeitslosenkasse verfügte Anzahl von 36 Einstelltagen liegt am unteren Rahmen des Einstellrasters und\nunter dem grundsätzlich zu wählenden Mittelwert von 45 Tagen, erscheint angemessen und\nist nicht zu beanstanden.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit\ngemäss Art 30 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt ist, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu\nRecht erfolgte und 36 Einstelltage als angemessen erscheinen. Die Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.\n\n7.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 18 PKoG [NG 261.2]). Bei diesem\nAusgang ist keine Parteientschädigung zu sprechen.\n9\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dieser Entscheid ergeht kosten- und entschädigungslos.\n\n3. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 14. Dezember 2020\n\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff\n"}