{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24086_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24086", "Checksum": "12161c5f8ffb7cc86c1c9eceb622294e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:53", "Checksum": "2a1216172facaba68799d6077c7fd200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)\n\n3.2\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von\nsich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr\ndas Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV\n[SR 837.02]).\n\n3.3\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird ein strengerer Massstab an die Zumutbarkeit\nzum Verbleib an der alten Arbeitsstelle gestellt als an die Beurteilung der Zumutbarkeit zum\nAntritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013\nvom 17. Juni 2013 E. 2; HANS-ULRICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX/BARBARA KUPFER BU-\nCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A. 2019, S. 208). Insofern kann\n\nArt. 16 AVIG höchstens als Auslegungshilfe dienen (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung, S. 116). Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeitsstelle\nim Rahmen der Annahmepflicht einer neuen Stelle dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den\npersönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist, bspw. beim Wohnortswechsel des Ehepartners. In diesem Kontext haben verheiratete\nPersonen für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung zu akzeptieren (STAUFFER/CARDIN-\nAUX/KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 125). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG wird die Unzumutbarkeit\n5\n\ndann bejaht, wenn für einen Arbeitsweg mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg\nbenötigt werden und für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann.\n\n4.\n\n4.1\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst, das RAV habe bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2020\nein leichtes Verschulden festgestellt und ihn deswegen in seiner Anspruchsberechtigung für 5\nTage eingestellt. Es sei somit zu prüfen, ob eine zweite Leistungseinstellung für den gleichen\nSachverhalt ohne Aufhebung der vorausgegangenen Verfügung zulässig sei.\n\nWie bereits ausgeführt, hat das RAV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Mai 2020\ngestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen\nvor der Arbeitslosigkeit eingestellt. Diese Verfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile\nrechtskräftig. Demgegenüber beschlägt der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der\nALK die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Demzufolge beruhen die Sanktionen auf unterschiedlichen Tatbeständen, womit sich der Einwand als\nunbegründet erweist.\n\n4.2\n\n4.2.1\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Ursache seines Antrags auf Versicherungsleistung\nliege nicht in der Kündigung, sondern in der Aussetzung seines Arbeitsvertrages wegen der\nMassnahmen des Bundesrats im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage gemäss\nArt. 7 EpG (SR 818.101) und der Schliessung aller Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhal-\ntungs- und Freizeitbetriebe bis zum 19. April 2020. Aufgrund der Folgen von COVID-19 sei\nsein Arbeitsbeginn am 1. April 2020 im Hotel «C.__» auf den 1. Mai 2020 ausgesetzt worden.\nNur aus diesem Grund habe er sich beim RAV arbeitslos gemeldet. Sein Leistungsfall sei somit\naufgrund der Corona-Pandemie eingetreten; die Pandemie sei nicht vorhersehbar gewesen.\nDieser Umstand sei in keiner Weise gewürdigt worden.\n6\n\n4.2.2\nEs ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle selbst kündigte\nund er zum Zeitpunkt der Kündigung keine andere Arbeitsstelle zugesichert hatte. Der Arbeitsvertrag mit dem Hotel «C.__» mit Arbeitsbeginn am 1. Mai 2020 wurde erst am 9. April 2020\nunterzeichnet. Hinweise auf einen bereits auf den 1. April 2020 vereinbarten Arbeitsbeginn\nsind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die den Verbleib an der\nursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.\n\n4.2.3\nDer Beschwerdeführer begründete seine Kündigung mannigfaltig. In seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. April 2020 (bg.Bel. 17) führte er als Grund «Arbeitsstellenwechsel und Neuorientierung» an, im Rahmen des Erstgespräches beim RAV vom 29. April\n2020 das Bedürfnis nach einem Tapetenwechsel (bg.Bel. 18) und in seiner Einsprache (Posteingang: 29. Mai 2020) die Pflegebedürftigkeit der Eltern seiner Lebenspartnerin (bg.Bel. 2).\n\nDie angeführten Gründe für den Stellenwechsel sind zwar nachvollziehbar, rechtfertigen aber\nkeine sofortige Kündigung mit der Folge des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung zu Lasten\nder Allgemeinheit. Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer weder gegenüber seiner Lebenspartnerin noch deren Eltern eine gesetzliche Unterstützungspflicht obliegt.\n\n"}