{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24086_2021-04-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24086", "Checksum": "12161c5f8ffb7cc86c1c9eceb622294e"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24086"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.04.2021 24086"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.04.2021 24086"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:53", "Checksum": "2a1216172facaba68799d6077c7fd200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.04.2021 24086\nRegeste:\nArbeitslosenversicherung; Einstellung in der Anspruchsberechtigung (SV 20 20)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 20\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nArbeitslosenkasse Ob- und Nidwalden,\nBahnhofstrasse 2, Postfach 53, 6052 Hergiswil NW,\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeits-lo-\nsenkasse vom 25. Juni 2020.\n2\n\nSachverhalt:\n\nA.\nA.__ (Versicherter und Beschwerdeführer) war ab 1. Juli 2019 als Chef de Service bei der B.__\nAG in Z.__ angestellt. Am 15. Januar 2020 kündigte er seine Anstellung per 29. Februar 2020\n(ALK-act. 10). In der Folge meldete er sich am 17. April 2020 zur Arbeitsvermittlung an und\nbeantragte ab dem 1. April 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALK-act. 17).\n\nMit Verfügung vom 7. Mai 2020 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum OW/NW\n(RAV) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab dem 18. April 2020 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALKact. 27). Diese Verfügung blieb unangefochten.\n\nMit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Arbeitslosenkasse OW/NW (ALK) den Versicherten\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2020 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (ALK-act. 21). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse\nmit Entscheid vom 25. Juni 2020 ab (ALK-act. 3).\n\nB.\nGegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden und beantragte sinngemäss die Aufhebung\nbzw. Abänderung des Einspracheentscheids.\n\nC.\nMit Beschwerdeantwort vom 31. August 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids. Es wurde ‒\nunter Hinweis auf das Replikrecht ‒ kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.\n\nD.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an\nihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n3\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAngefochten ist der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse OW/NW vom 25. Juni 2020.\nGegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 und 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m.\n§ 10 EV AVIG [NG 744.1]). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Y.__, womit das\nVerwaltungsgericht Nidwalden örtlich zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Sachlich zuständig\nist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts (Art. 39 GerG [NG 261.1]). Der\nBeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 60 und\n61 ATSG), womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.\n\n1.2\nIm verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse\nzu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung\nden beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem\nAnfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit\nkeine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E.\n2.1).\n\nDie Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen (Verfügung des RAV\nvom 7. Mai 2020) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Insofern\nfehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\n4\n\n2.\nDie Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt mit der Begründung, er habe seine letzte Stelle bei der B.__ AG ohne\nZusicherung einer neuen Stelle gekündigt.\n\n3.\n\n3.1\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung\nnicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung\nfür Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.\n\n"}