Den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 123 Abs. 4 VRG). 48 I 48 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 5'400.– und geht ausgangsgemäss und unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 17 PKoG). Die Gebühr wird mit dem von den Beschwerdeführern in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet und gilt als bezahlt.