Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen sind, haben sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin eine Kostennote über Fr. 6'327.95 (ordentliches Honorar Fr. 5'843.75, Auslagen Fr. 31.80, 7.7% MWST Fr. 452.40) ins Recht. Die Kostennote ist angemessen (vgl. Art. 33 PKoG), liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und kann genehmigt werden. Die Beschwerdeführer sind demnach unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Verwaltungsgerichtsverfahren intern und direkt mit insgesamt Fr. 6'327.95 zu entschädigen.