Der Entscheid widerspricht im Übrigen auch nicht dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2019 (VA 18 12) betreffend Erlass einer Planungszone in der Industriezone (IZ 1). Darin war lediglich – und ohne präjudizierende Wirkung für das Baubewilligungsverfahren – die Rechtmässigkeit der Planungszone zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der angefochtene Entscheid ist insgesamt nicht zu beanstanden und die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.