Insgesamt und unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Verwaltungsbehörden ist es auch unter funktionalen Gesichtspunkten vertretbar, von einem zonenkonformen Betrieb auszugehen. Es sind keine überwiegenden raum- und ortsplanerische Interessen sichtbar, welche dem geplanten Projekt die Zonenkonformität in der Gewerbezone absprechen würden. Es sind keine massgeblichen Nutzungskonflikte ersichtlich. Der Entscheid widerspricht im Übrigen auch nicht dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 13. Mai 2019 (VA 18 12) betreffend Erlass einer Planungszone in der Industriezone (IZ 1).