Parzellen Nrn. ii, GB Z.__, und jj, GB Y.__, sowie andere Betriebsliegenschaften der Beschwerdegegnerin sind im vorliegenden Fall schliesslich irrelevant. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und müssen daher auch nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Es geht hier nicht um weitere mögliche Betriebsstandorte, sondern um die Beurteilung der vorliegenden Baubewilligung. Schliesslich sind auch subjektive Empfinden und Ansichten der Beschwerdeführer nicht relevant. Insgesamt und unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Verwaltungsbehörden ist es auch unter funktionalen Gesichtspunkten vertretbar, von einem zonenkonformen Betrieb auszugehen.