Ferner erfolgt mit dem Bauprojekt auch kein Eingriff in das Schutzgebiet "X" (vgl. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [BLN], Objektnr. w). Einerseits grenzt das BLN-Gebiet nicht unmittelbar an die Parzelle Nr. aa, GB Z.__, und andererseits sind keine Auswirkungen der geplanten Anlage ersichtlich, welche das Schutzobjekt beeinträchtigen würden (BGE 115 Ib 311 E. 5e). Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht substantiiert behauptet, dass der freie Blick auf das geschützte Gebiet und dessen Unberührtheit in irgendeiner Art und Weise beeinträchtigt wird. Im Übrigen ist auch die M.__ AG auf allen Seiten vom BLN-Gebiet umgrenzt (vgl. BLN, Objektnr. w).