Zwar liegt die streitgegenständliche Parzelle in Mitten der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone, jedoch werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die umliegende kommunale Landschaftsschutzzone gemäss UVB mit dem Anlegen eines Erdwalls sowie geeigneter Bepflanzung minimiert (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 15 S. 30). Die Haltung der Natur- und Heimatschutzkommission zur Frage der Auszonung spielt hier keine Rolle. Ferner erfolgt mit dem Bauprojekt auch kein Eingriff in das Schutzgebiet "X" (vgl. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [BLN], Objektnr. w).