15 S. 30). Zudem ist der durch das Bauprojekt verursachte Mehrverkehr vertretbar, und es sprechen auch keine verkehrssicherheitstechnischen Gründe gegen den Bau der Anlage. Auch die Frage betreffend kommunale und kantonale Landschaftsschutzzone wurde von der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz geprüft (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 2.9 S. 4; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz [NSchG]; NG 331.1). Zwar liegt die streitgegenständliche Parzelle in Mitten der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone, jedoch werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die umliegende