Des Weiteren liegt der Standort in naher Entfernung zu einem grösseren Gewerbegebiet und befindet sich abseits von Wohnzonen. Die Wohnqualität der Bevölkerung wird daher nicht massgeblich beeinträchtigt. Kommt hinzu, dass das Grundstück nahe an die Zentralbahn und an die Autobahn A2 grenzt, und auf der Parzelle bereits heute ein Gebäude der Firma F.__ AG steht (vgl. VI- C-3-2). Gemäss UVB ist der Standort daher für eine Lager- und Aufbereitungsanlage grundsätzlich gut geeignet und sachgerecht zoniert (vgl. VI1-C-3-2, UVB Ziff. 15 S. 30).