Ein solcher Ausschluss kann – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – auch nicht aus der Planungsinitiative abgeleitet werden. Sodann ist der Umfang der mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 22. November 2017 angestossenen Planänderung, nämlich die Umzonung der Parzellen Nrn. aa und hh, beide GB Z.__, von der Industrie- in die Gewerbezone, als eher klein einzustufen. Die geplante Umzonung führt nicht zu einer weitreichenden raumplanerischen Veränderung. So wird insbesondere auch das Inseldasein der beiden Parzellen nicht aufgehoben. Des Weiteren liegt der Standort in naher Entfernung zu einem grösseren Gewerbegebiet und befindet sich abseits von Wohnzonen.