10.5.3 Es bleibt zu prüfen, ob das Bauvorhaben auch von der raum- und ortsplanerischen Zweckbestimmung her in die Gewerbezone passt (sog. funktionale Betrachtungsweise), wobei die Rechtsmittelinstanz die kommunale Auslegung hier nur mit Zurückhaltung prüft (vgl. E. 10.4.1 oben). Als Erstes ist festzustellen, dass die Nutzungsstruktur der Gewerbezone gewisse Gewerbebetriebe nicht von vornherein und generell ausschliesst. Ein solcher Ausschluss kann – entgegen der Meinung der Beschwerdeführer – auch nicht aus der Planungsinitiative abgeleitet werden.