10.5.1 Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz – nicht davon auszugehen, dass die massgeblichen Zonenvorschriften der Gewerbezone nur der Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen dienen. Artikel 16 BZR Z.__ enthält immerhin auch gewisse Vorgaben zum Nutzungsmass, zur Parkplatzbewirtschaftung, zur Anbindung an den öffentlichen Verkehr und verlangt konkret eine Erschliessungskonzeption. Damit verfolgt die Vorschrift zumindest teilweise auch raum- und ortsplanerische Zwecke. Die Zonenkonformität ist daher nachfolgend nicht nur aus umweltrechtlicher, sondern auch aus raum- und ortsplanerischer Sicht zu prüfen.