Weiter erläutert das Bundesgericht zur Frage des Baus einer Recyclinganlage in der Gewerbezone, dass sich die Zonenkonformität nur unter Berücksichtigung der konkreten Erschliessungs- und Überbauungssituation sowie der Immissionssituation beurteilen lasse (vgl. E. 4.2.1). Damit steht fest, dass weder kantonales, kommunales noch eidgenössisches Recht Bestimmungen enthält, die eine Reyclinganlage in der Gewerbezone per se als zonenfremd qualifizieren würde. 10.5