oder allenfalls in einer Gewerbezone betreiben lasse. Die Einhaltung von Umweltschutzauflagen, zum Beispiel für den Lärm- und Staubschutz, möge zwar gewisse Schwierigkeiten bereiten, diese seien aber keineswegs grundsätzlich unlösbar. Weiter erläutert das Bundesgericht zur Frage des Baus einer Recyclinganlage in der Gewerbezone, dass sich die Zonenkonformität nur unter Berücksichtigung der konkreten Erschliessungs- und Überbauungssituation sowie der Immissionssituation beurteilen lasse (vgl. E. 4.2.1).