Einen kantonalen Grundsatzentscheid in Bezug auf die Zonenkonformität einer Bauschuttrecyclinganlage in der Gewerbezone gibt es bislang nicht. Das Bundesgericht hat sich am Rand zu dieser Frage geäussert. So stellt es beispielsweise in seinem Urteil 1A_50/2001 vom 11. September 2001 in Erwägung 4.2 fest, es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sich eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einer Industrie- 44 I 48