Entscheidend ist dabei die Zielrichtung der kommunalen oder kantonalen Bestimmung: Dient diese nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe, sondern verfolgt sie – zumindest auch – raum- und ortsplanerische Zwecke, so kommt ihr selbstständige Bedeutung zu, mit der Folge, dass die Zonenkonformität unter Umständen zu verneinen ist, unabhängig von der umweltrechtlichen Beurteilung des Projekts (vgl. Urteil des BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 f.).