Soweit also die Zonenkonformität vom Aspekt der Lärmimmissionen abhängig gemacht wird, stellt sich zunächst die Frage nach dem Verhältnis zwischen kantonalem Recht und Bundesrecht. Dazu ist festzustellen, dass dem kantonalen Recht nur insofern selbstständige Bedeutung zukommt, als es Auswirkungen behandelt, die vom Umweltschutzrecht des Bundes nicht abgedeckt sind. Dies betrifft namentlich ortsplanerische Aspekte sowie andere denkbare Auswirkungen des Betriebes wie grosses Verkehrsaufkommen, Gefährdung von Fussgängern, Parkplatzprobleme oder ideelle Immissionen (vgl. Urteil des BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2 m. H.; ALEXANDER RUCH, a.a.O., N. 1 ff.