10.4.2 Eine analoge Formulierung des Begriffs mässig störender Betrieb findet sich im Umweltschutzrecht des Bundes. Art. 43 Abs. 1 lit. c. LSV bestimmt, dass in Nutzungszonen, in denen „mässig störende Betriebe" zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie in Landwirtschaftszonen die ES III gilt. Soweit also die Zonenkonformität vom Aspekt der Lärmimmissionen abhängig gemacht wird, stellt sich zunächst die Frage nach dem Verhältnis zwischen kantonalem Recht und Bundesrecht.