63 Abs. 1 BauG ist die Gewerbezone für mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt; wohingegen die Industriezone für industrielle Anlagen und gewerbliche Betriebe bestimmt ist, die in andern Zonen nicht zulässig sind (Art. 62 Abs. 1 BauG). Das BZR Z.__ definiert die Art der Betriebe nicht näher (vgl. Art. 16 BZR Z.__). Beim Begriff "mässig störende" Gewerbebetriebe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welchen es auszulegen gilt. Diese Auslegung steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung zu überprüfen, auch wenn der Begriff der mässig störenden Betriebe einer kantonalrechtlichen Bestimmung entstammt (vgl. Art.