10.4.1 Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG statuiert, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn die Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone entsprechen. Art. 14 Abs. 2 RPG unterscheidet unter dem Titel "Nutzungspläne" zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone. Gemäss Art. 18 Abs. 1 RPG kann das kantonale Recht weitere Nutzungszonen vorsehen. Das kantonale Baugesetz (BauG) sieht verschiedene Nutzungszonen vor; darunter findet sich auch die Gewerbezone. Gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG ist die Gewerbezone für mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt;