Die Parzelle befinde sich inmitten von kommunalen als auch kantonalen Natur- schutz- und Landwirtschaftszonen. Diese angrenzenden Zonen müssten zumindest bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. Zudem verlaufe die Grenze der gemäss Bundesinventar schützenswerten Landschaften entlang des A.bergs und somit unweit zum Bauprojekt. Die Bauschuttrecyclinganlage der Beschwerdegegnerin habe aufgrund ihrer Fläche bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt und übersteige offenkundig die in einer Gewerbezone erlaubte Nutzung. Es seien keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche eine Ausnahme erlauben würden. Schliesslich wäre bei einer allfälligen Interessenabwägung auch zu berück-