10.1 Zur Zonenkonformität rügen die Beschwerdeführer (unter Annahme, dass das Stimmvolk der Umzonung zustimme), dass die Gewerbezone gemäss Art. 63 Abs. 1 BauG für Gewerbebetriebe bestimmt sei, die nur mässig störend seien. Ein Bauschuttrecyclingbetrieb auf einer Fläche von 22'000 m2 sei demgegenüber als stark störend zu qualifizieren. Gemäss UVB habe der Betrieb erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Das betroffene Gebiet sei bisher fast ausschliesslich landwirtschaftlich und damit mit sehr geringer Auswirkung auf die Umwelt genutzt worden. Die Parzelle befinde sich inmitten von kommunalen als auch kantonalen Natur- schutz- und Landwirtschaftszonen.