9.3.10 Schliesslich war es für die Frage der hinreichenden Erschliessung nicht notwendig, dass sich die I.__ AG auch mit allfälligen Einflüssen der Projekte "Ausbau Doppelspur Zentralbahn- Trasse" und "Umfahrung Z.__ West" auseinandersetzte. Mittels Beseitigungsrevers betreffend Freihaltung Strassenraum und Bahnausbau wurde den Projekten dennoch die erforderliche Beachtung geschenkt (vgl. BF1-A-1, Baubewilligung Ziff. 1.5 f.). Damit kann nicht mehr ernsthaft behauptet werden, der Ausbau der Zentralbahn werde faktisch verunmöglicht. 41 I 48