9.3.9 Des Weiteren kann durch den Ausbau der Zufahrtsstrasse (B.__strasse) auch keine negative Tangierung des A.__baches und der dortigen Bestockung ausgemacht werden, welche im Übrigen keinen Wald bildet (vgl. Art. 2 Kantonales Waldgesetz [kWaG]; NG 831.1 sowie GIS Datenbank NW). Die I.__ AG hält in ihrem Gutachten fest, dass der Standort der geplanten Ausweichbucht grundsätzlich richtig sei, da von diesem Standort aus die ganze Strasse überblickt werden könne (VI1-C-3-2, Verkehrsgutachten Ziff. 5.5 S. 14). Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse wurde die Ausweichbucht zudem mit verbindlichem Plan Nr. 2483-105 IND E. fast 10 m in Richtung Süden verschoben (vgl. VI1-C-3-2).