Der BGE 107 Ia 214 behandelte sodann eine Ausnahmebewilligung nach bernischem Recht für den Einbau von zwei Wohnungen im Erdgeschoss eines Hauses und ist damit für einen Vergleich nicht geeignet. Auch der Vergleich mit BGE 118 Ib 66, wo es um die Beurteilung eines Gestaltungsplans und die bundesrechtliche Koordinationspflicht ging, hält nicht stand. Aus all diesen Entscheiden kann keine Planungspflicht für den vorliegenden Fall abgeleitet werden.