9.3.8 An diesem Ergebnis vermögen auch die von den Beschwerdeführern zitierten Fälle des Bundesgerichts nichts zu ändern. Im Fall Kerzers ging es – anders als im vorliegenden Fall – um eine Ausnahmebewilligung für eine nicht zonenkonforme grossflächige Kiesgrube (184'810 m2, erste Genehmigungsstufe 95'030 m2) mit einem Abbauvolumen von etwa 2'700'000 m3 ausserhalb der Bauzone (vgl. BGE 112 Ib 26 ff.); welche im Übrigen nicht nur wegen des Mehrverkehrs verweigert wurde. Der BGE 107 Ia 214 behandelte sodann eine Ausnahmebewilligung nach bernischem Recht für den Einbau von zwei Wohnungen im Erdgeschoss eines Hauses und ist damit für einen Vergleich nicht geeignet.