Eine Planungspflicht ergibt sich auch nicht aus kantonalem Recht (vgl. auch Art. 43 Strassengesetz [StrG]; NG 622.1). Zudem ist mit der Baudirektion einig zu gehen, dass den Massnahmen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Verlust an Kulturland sehr gering ist und in keinem Verhältnis steht zur Zunahme der Verkehrssicherheit und zur Erschliessungsqualität. Auch landschaftlich haben die Massnahmen – anders als im BGE 114 Ib 268 – keine nachteiligen Auswirkungen. Kommt hinzu, dass die B.__strasse keine öffentliche Strasse, sondern eine Privatstrasse ist mit der Funktion als Zufahrtsstrasse gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. e des Strassenreglements der Gemeinde Z._