alle wesentlichen Teile liegen hingegen innerhalb der Bauzone (vgl. VI1-C-3-10, Ausnahmebewilligung). Die Standortgebundenheit ergibt sich hier aus der Lage der vorgesehenen Massnahmen und ist zu Recht ohne weiteres bejaht worden. Die Strasse besteht bereits und wird einzig aus verkehrssicherheitstechnischen Überlegungen erweitert. Die tatsächlichen Erschliessungsverhältnisse verändern sich also – anders als im zitierten BGE 127 I 103 – nicht derart, dass die Nutzungs- und Erschliessungsplanung gestützt auf die Planungsgrundsätze (Art. 1-3 und Art. 14 ff. RPG) angepasst werden müsste. Eine Planungspflicht ergibt sich auch nicht aus kantonalem Recht (vgl. auch Art.