Für die geplante Anlage bedurfte es daher weder einer Ausnahmebewilligung noch einer Sondernutzungsplanung. Lediglich die notwendige Anpassung der Zufahrtsstrasse zur Verbreiterung der Fahrbahn (Ausweichbucht) sowie zur Vergrösserung der Schleppkurve auf den Parzellen Nrn. bb und cc musste mittels einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfolgen. Die Ausnahmebewilligung bezieht sich also lediglich auf zwei kleinere Anpassungen an der bestehenden Erschliessung, welche beide ausserhalb der Bauzone liegen; alle wesentlichen Teile liegen hingegen innerhalb der Bauzone (vgl. VI1-C-3-10, Ausnahmebewilligung).